Antragsteller*in

N.N.

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N.N.

Antragstext

Die Jusos RLP fordern, § 35 Abs. 1 der rheinland-pfälzischen Gemeindeordnung wie folgt zu reformieren:

Ersetze: „(…) Im Übrigen sind Ton- und Bildübertragungen sowie Ton- und Bildaufzeichnungen unbeschadet Rechte Dritter nur zulässig, wenn alle anwesenden Mitglieder des Gemeinderats zustimmen. „

Durch:

„(…) Im Übrigen sind Ton- und Bildübertragungen sowie Ton- und Bildaufzeichnungen auf öffentlichen Gemeinderatssitzungen auch dann zulässig, wenn einem entsprechenden Gemeinderatsbeschluss eine Mehrheit der Ratsmitglieder zustimmt. Ausschusssitzungen sind hiervon ausgenommen.“

Gewählte Mitglieder rheinland-pfälzischer Kommunalgremien werden in allgemeiner, gleicher, geheimer, unmittelbarer und freier Wahl durch die Bürgerinnen und Bürger der Kommune bestimmt (vgl. § 29 Abs. 1 GemO). Der Gemeinderat vertritt die Bürger_innen, bestimmt die Verwaltungsgrundsätze, beschließt über seine Verwaltungsangelegenheiten und kontrolliert die Beschlussausführung seines Bürgermeisters (vgl. § 32 Abs. 1 GemO).

Diese und weitere Regelungen belegen, dass Ratsmitglieder weitreichende Rechte und Pflichten in unserer politischen Landschaft tragen. Die Tätigkeiten von Ratsmitgliedern ähneln in vielen Zügen denen von parlamentarischen Abgeordneten. Aus diesem Grund besteht ein öffentliches Interesse daran, die Ratsarbeit so transparent wie möglich zu gestalten. Das Transparentmachen politischer Entscheidungen bedeutet, nicht nur Ergebnisse bekannt zu geben, sondern auch Einblicke in die politische Willensbildung zu ermöglichen und zu erleichtern. Besonders die Mittel der fortlaufenden Digitalisierung sind zu inkludieren.

Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland gewährt in Artikel 20 alle Macht dem Volke. Gemeinderatssitzungen sind daher keine Privatveranstaltungen Einzelner. Ein Recht der Menschen zur breiten Aufklärung über die laufende Ratsarbeit per Rats- TV steht im Zweifel über dem Recht am eigenen Bild einer Minderheit derjenigen Gemeinderatsmitglieder, die ebenfalls in öffentlicher Verantwortung stehen. Die reine Mehrheitsentscheidung im Gemeinderat muss maßgeblich werden.