Antragsteller*in
N.N.
Zur Weiterleitung an
N.N.
Antragstext
Vorspruch
In Anerkennung des Grundsatzes, dass es keine Staatskirche gibt ( ART 140 GG i.V.m. Art 137 WRV) ist die Rheinland-Pfälzische Verfassung wie folgt zu ändern:
Aktuell: ,,Im Bewusstsein der Verantwortung vor Gott, dem Urgrund des Rechts und Schöpfer aller menschlichen Gemeinschaft, von dem Willen beseelt, die Freiheit und Würde des Menschen zu sichern, das Gemeinschaftsleben nach dem Grundsatz der sozialen Gerechtigkeit zu ordnen, den wirtschaftlichen Fortschritt aller zu fördern und ein neues demokratisches Deutschland als lebendiges Glied der Völkergemeinschaft zu formen, hat sich das Volk von Rheinland-Pfalz diese Verfassung gegeben:‘‘
Änderung:,,Im Bewusstsein der Verantwortung vor der Umwelt und der menschlichen Gemeinschaft, von dem Willen beseelt, die Freiheit und Würde des Menschen zu sichern, das Gemeinschaftsleben nach dem Grundsatz der sozialen Gerechtigkeit zu ordnen, den wirtschaftlichen Fortschritt aller zu fördern und ein neues demokratisches Deutschland als lebendiges Glied der Völkergemeinschaft zu formen, hat sich das Volk von Rheinland-Pfalz diese Verfassung gegeben:‘‘
Art 29 Verfassung RLP
Aktuell: „Die öffentlichen Grund-, Haupt- und Sonderschulen sind christliche Gemeinschaftsschulen.‘‘
Änderung: Die öffentlichen Grund-, Haupt- und Sonderschulen sind Gemeinschaftsschulen.
Art 33 VerfassungRLP
Aktuell: ,,Die Schule hat die Jugend zur Gottesfurcht und Nächstenliebe, Achtung und Duldsamkeit, Redlichkeit und Wahrhaftigkeit, zum Verantwortungsbewußtsein für Natur und Umwelt, zu sittlicher Haltung und beruflicher Tüchtigkeit und in freier, demokratischer Gesinnung im Geiste der Völkerversöhnung zu erziehen‘‘
Änderung: Die Schule hat die Jugend zur Nächstenliebe, Achtung und Duldsamkeit, Rechtlichkeit und Wahrhaftigkeit, zum Verantwortungsbewußtsein für Natur und Umwelt, zu sittlicher Haltung und beruflicher Tüchtigkeit und in freier, demokratischer Gesinnung im Geiste der Völkerversöhnung zu erziehen.