Antragsteller*in

Jusos Rheinland-Pfalz

Zur Weiterleitung an

Landesparteitag, Juso-Bundeskongress

Antragstext

Die Landtagsfraktion und/oder die Landesregierung aufzufordern, folgende Änderungen am Evaluierungspapier, in Bezug auf die landesjagdrechtlichen Vorschriften vom 21. Dezember 2021 Landesjagdgesetz, vorzunehmen.

  • Die in § 9 vorgeschlagene Reduzierung der Mindestgrößen von Eigenjagdbezirken ist nicht zielführend und sollte gestrichen werden
  • Das in §25 angestrebte komplette Verbot (auch in Notzeiten) zur Fütterung von Schalenwild ist aus dem Papier zu streichen
  • Die in §32 angestrebte Veränderung der Schonzeiten, um mehr Strecke zu erreichen, ist aus der Evaluation zu streichen

Den folgenden Änderungen am Evaluierungspapier, in Bezug auf die landesjagdrechtlichen Vorschriften vom 21. Dezember 2021 Landesjagdverordnung, zuzustimmen.

  • Die in §1 vorgeschlagene Erweiterung der beschränkten Jagdausübung in befriedeten Bezirken ist aus dem Evaluationspapier zu streichen
  • Die in §42 vorgeschlagenen Änderungen zu den Bestimmungen der Jagdzeiten sind ebenso aus der Evaluation zu streichen

Begründung:

Der vorliegende Antrag hat das Ziel die im letzten Jahr veröffentlichte Evaluation des Landesjagdgesetzes und der Landesjagdverordnung zu verbessern. Viele der im Papier diskutierten Vorschläge, sind durchaus eine Verbesserung bzw. könnten der rheinland-pfälzischen Jagd helfen sich auf kommende Veränderungen einzustellen. Ziel von Jägerinnen und Jägern, des Landesjagdverbandes insgesamt, von Försterinnen und Förstern sowie den Natur- und Tierschutzverbänden ist es, eine möglichst nachhaltige, ausgewogene und zukunftsfähige Wildbewirtschaftung zu gestalten. Um dieses Ziel zu erreichen bedarf es jedoch einiger Änderungen am aktuellen Evaluierungspapier.

Nach Ansicht der Autoren ergeben einige der diskutierten Änderungsvorschläge, aus wildbiologischer, tierschutzrechtlicher und verwaltungsrechtlicher Sicht wenig Sinn.

Paragraf 9 der Evaluation des LJG (Landesjagdgesetz) hat zum Ziel die Mindestgrößen für Eigenjagdbezirke zu Reduzieren. Bereits die derzeitige Mindestgröße von 75ha ist durchaus problematisch. Der Verwaltungs- und Kostenaufwand für die zuständigen Behörden ist jetzt schon hoch und würde durch die zahlreichen neu entstehenden Bezirke erheblich erhöht. Hinzukommt, dass revierübergreifende Maßnahmen in der Absprache erschwert werden und so einer kontrollierten Wildbewirtschaftung entgegenstehen. Je kleiner die Reviergrößen ausfallen, desto mehr wird das Existenzrecht der Tiere missachtet. Dies führt zu höherem Jagddruck und einer steigenden Nutzung unabgestimmter Jagdstrategien, wie z.B. von Bewegungsjagden. Große Reviere machen es leichter Wildruhezonen auszuweisen, Rückzugsmöglichkeiten zu schaffen und die selektive Jagdausübung auf familienbildende Großwildarten (Rotwild, Schwarzwild, Dammwild) sinnvoll auszuüben. 

Paragraf 25 soll sämtlichen Futtereintrag in den Wald untersagen. Das diese Maßnahme weitreichende Folgen hat wird auf den ersten Blick nicht klar. Ein solches Verbot bedeutet kurzgesagt, keine Fütterung in Notzeiten für Wildtiere und den Wegfall der Kirrjagd (Selektive Jagd vom Ansitz mit Anlockfütterung). Um dennoch genügen Strecke (Abschüsse) zu erreichen, soll mit verstärkten Bewegungsjagden kompensiert werden. Da das Konzept Bewegungsjagd, das Schießen auf Wild in Bewegung ist, sind Fehlabschüsse, Krankschüsse und ein maximales Level an Stress vorprogrammiert. Dies kann nicht in unserem Sinne sein. Wild muss stets selektiv, stressfrei und möglichst schmerzfrei erlegt werden! Das kann fast ausschließlich mit der Ansitzjagd erreicht werden.

Paragraf 32 hat zum Ziel die Schonzeiten zu verändern. Diese Änderung können die Autoren nicht nachvollziehen. Die Setz- und Brutzeiten existieren aus einem guten Grund und garantieren auch den notwenigen Schutz der Elterntiere, welche ihre Nachkommen erst auf die Selbstständigkeit vorbereiten müssen.

Paragraf 1 der Landesjagdverordnung ist ebenso nicht wirklich nachvollziehbar. Welchen Sinn hat z.B. die Ausweitung der Tötungsbefugnis auf Rehe im Hausgarten? Ist dieser Vorschlag zur Schadensabwehr notwendig oder gesellschaftsfähig? Stark zu Schaden gehende Wildarten sind in diesem Paragrafen jetzt schon erfasst (Schwarzwild, Füchse, Wildkaninchen, Waschbären, etc.).

Paragraf 42 der LJV bezieht sich auf die Jagdzeiten. Die Sinnhaftigkeit dieser Maßnahme wird von den Autoren auch angezweifelt. Begründung siehe Paragraf 32 LJG.