Antragsteller*in

Unterbezirk Donnersbergkreis

Zur Weiterleitung an

Rheinland-pfälzisches Ministerium für Justiz und Verbraucherschutz z.H. Minister Prof. Dr. Gerhard Robbers, SPD- Landesparteitag

Antragstext

Die Landeskonferenz der Jusos Rheinland-Pfalz möge beschließen,

das Rheinland-pfälzische Ministerium für Justiz und Verbraucherschutz und den zuständigen Minister Prof. Dr. Gerhard Robbers zu folgender Änderung aufzufordern:

Aufnahme der §§ 177-179 StGB in die Anlage zu § 1 Abs. 2 Nr. 1 der Juristischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung (JAPO) des Landes Rheinland-Pfalz (unter Abschnitt B. II.)

Dies soll dazu führen, dass Studierenden der Rechtswissenschaft während ihres Studiums die Problematik dieses Deliktes klar wird und sie ein Verständnis für die Lage der Opfer einer Vergewaltigung bekommen. Weiterhin soll dies Impulse schaffen, sich für eine Änderung der Vergewaltigungstatbestände einzusetzen.

Begründung:

Seit dem 1. August 2014 ist die sogenannte Istanbul-Konvention in Kraft – 37 Mitgliedsstaaten des Europarates haben sie bereits unterzeichnet, darunter auch Deutschland. Sie verlangt jede nicht einverständliche sexuelle Handlung unter Strafe zu stellen.

Wir Jusos kritisieren deswegen weiterhin zu Recht, dass vielen Vergewaltigungsopfernkein Recht widerfährt, da oftmals Täter_innen freigesprochen werden.

Deswegen haben wir Jusos auf der letzten Landeskonferenz und dem letzten Bundeskongress beschlossen, dass wir für eine Änderung des Sexualstrafrechts plädieren, die es ermöglicht, sexuelle Handlungen ohne Einverständnis des Opfers zu bestrafen. Bekannt geworden ist dies unterdem Motto:

“Yes means Yes”

Bis zum Erreichen dieses Ziels scheint es allerdings noch ein weiter, steiniger Weg zu sein. Zwar möchte Bundesjustizminister Heiko Maas die Vergewaltigungstatbestände reformieren, wie erste Entwürfe aber zeigen sollen lediglich Vergewaltigungen die nicht durch Drohung mit unmittelbarer Gewalt, sondern durch „Drohung mit einem empfindlichen Übel“ begangen wurden künftig (durch Ergänzung des § 179 StGB) zusätzlich strafbar sein. Momentan entscheiden Richter_innen, wenn sich das Opfer nicht wehrte, fast immer auf Freispruch, da sie dann davon ausgehen, dass die Tat nicht mittels Drohung oder Gewalt begangen wurde. Dass viele Opfer sobald sie angegriffen werden ein Trauma erleiden bzw. in Schockstarre geraten und sich deshalb nicht wehren, berücksichtigen sie nicht. Deswegen ist auch der Gesetzesvorschlag (noch) sehr weit von unserer Forderung, dass künftig nur noch einverständliche sexuelle Handlungen erlaubt sein sollen, entfernt.

Momentan werden im universitären Bereich keinerlei Kenntnisse über die Vergewaltigungstatbestände vermittelt, da sie nach der JAPO nicht erforderlich sind.

Studierende die sich mit der Thematik befassen wollen, müssen dies im Eigenstudium leisten.

→ Um langfristig zu erreichen, dass alle sexuellen Handlungen, gegen den Willen des Opfers strafbar werden, ist es essenziell, dass sich künftige Entscheidungsträger_innen in Justiz und Politik mit der Problematik der Delikte gegen die sexuelle Selbstbestimmung auskennen, sie

kritisieren und Änderungen fordern. Dies wird durch die Aufnahme dieser Tatbestände in die Anlage zur Rheinland-pfälzischen JAPO erleichtert, da somit alle Jurastudierenden in Rheinland-Pfalz die grundlegenden Probleme, die sich bei Betrachtung dieser Straftaten ergeben, lernen, um sie dann kritisch hinterfragen zu können.

→ Weiterhin ist es äußerst wichtig, dass die Entscheidungsträger_innen in der Justiz die weiterhin bestehenden Starfbarkeitslücken der Delikte gegen die sexuelle Selbstbestimmung durch eine weite Auslegung der Tatbestände begrenzen. Künftig sollte beispielsweise eine sogenannte „schutzlose Lage“ für das Opfer auch dann vorliegen, wenn es sich nicht in der Lage fühlt, sich gegen den sexuellen Angriff zu wehren. Auch für ein solches Umdenken in der Rechtsprechung ist es in erster Linie erforderlich, dass sich Studierende der Rechtswissenschaft im Rahmen ihres Studiums mit diesen Auslegungsproblemen beschäftigenmüssen.

→ Rheinland-Pfalz würde mit diesem Weg einen Schritt in die richtige Richtung auf Landesebene machen. Es ist wahrscheinlich, dass bei Publikmachen der Änderung eine öffentliche Debatte über die Probleme des Vergewaltigungstatbestandes entsteht, andere Bundesländer würden nachziehen und es würde Druck auf den Bundesgesetzgeber ausgeübt werden, die Vergewaltigungstatbestände umfassend zu überarbeiten.

Eine weitere Begründung erfolgt mündlich.