Antragsteller*innen

N.N.

Zur Weiterleitung an

SPD Bundestagsfraktion, SPD-Bundesvorstand, Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz z.H. Heiko Maas, Kommissare für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz in der Europäischen Kommission

Antragstext

  1. Kennzeichnung aller tierischen Bestandteile in Medizin, Nahrungsergänzungsmitteln, Lebensmitteln und andern Produkten
  2. Gesetzliche Normierung der Bezeichnungen “vegan” und “vegetarisch”

Der Juso-Bundeskongress der Jusos möge beschließen, dass darauf hingewirkt wird,

  1. die CE- Richtlinien mit denen in Abschnitt 1, § 1 beschriebenen Kennzeichnungsregelungen zu erweitern.
  2. die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung mit denen in Abschnitt 1, § 2 beschriebenen Kennzeichnungsregelungen zu erweitern.
  3. das Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) mit den in Abschnitt 2 beschriebenen Klassifizierungsregeln zu erweitern.
  4. dass die Europäische Union eine Verordnung erlässt, die die in Abschnitt 1 und 2 erläuterten Regelungen enthält.

Abschnitt 1 – Kennzeichnung

§ 1 – Kennzeichnung medizinischer Produkte

Auf der Umverpackung von Medizinischen Produkten, sowie Nahrungsergänzungsmitteln müssen sämtliche tierische Bestandteile gekennzeichnet werden.

§ 2 – Kennzeichnung von Lebensmitteln

  1. Bei verpackten Lebensmitteln sämtliche tierische Erzeugnisse die in dem Produkt enthalten sind oder bei der Produktion mit dem Lebensmittel in Kontakt kamen deutlich auf der Verpackung aufgelistet werden.
  2. Bei unverpackten Lebensmitteln (z. B. in Bäckereien, Kantinen, …) muss auf sämtliche tierischen Erzeugnisse die in dem Produkt enthalten sind oder bei der Produktion mit dem Lebensmittel in Kontakt kamen, durch am Ort des Verkaufs deutlich einsehbare Zusatzinformationen aufmerksam gemacht werden (Schilder, Aushang…)

Abschnitt 2 – Klassifizierung

§ 1 – Vegan

  1. Als “Vegan” dürfen nur solche Produkte bezeichnet werden, bei deren Herstellung keinerlei tierische Erzeugnisse verwendet wurden.
  2. Ebenso dürfen sie bei der Herstellung nicht mit solchen in Kontakt geraten oder mit Maschinen verarbeitet werden, mit denen auch solche verarbeitet werden.

§ 2 – Vegetarisch

  1. Als “Vegetarisch” dürfen nur solche Produkte bezeichnet werden, bei deren Herstellung keinerlei tierische Erzeugnisse, außer Milcherzeugnisse (ohne tierisches Lab), Eier- und Honigerzeugnisse, verwendet wurden.
  2. Ebenso dürfen sie bei der Herstellung nicht mit tierischen Erzeugnissen, außer Milcherzeugnissen (ohne tierisches Lab), Eier- und Honigerzeugnissen in Kontakt geraten oder mit Maschinen verarbeitet werden, mit denen auch solche Erzeugnisse verarbeitet werden.

§ 3 – Erzeugnisse oder Produkte tierischen Ursprungs

  1. Erzeugnisse, die aus Tieren oder durch Tiere gewonnen werden, sind tierischen Ursprungs. Dies gilt insbesondere für Erzeugnisse aus Fleisch, Milch, Eiern, Honig, Fisch und anderen Tieren.
  2. Verarbeitungshilfsstoffe die aus Erzeugnissen tierischen Ursprungs gewonnen werden, sind wie Erzeugnisse tierischen Ursprungs zu deklarieren.
  3. Lebensmittelzusatzstoffe die aus Erzeugnissen tierischen Ursprungs gewonnen werden, sind wie Erzeugnisse tierischen Ursprungs zu deklarieren.

Beispiele für Verarbeitungshilfsstoffe: Gelatine, tierisches Lab (wird aus Kälbermägen hergestellt)

Beispiele für Zusatzstoffe: Farbstoffe – Echtes Karmin (E 120), hergestellt aus einer Läuseart, Tintenfischpigment (Sepia)

Begründung

Für Vegetarier_innen und Veganer_innen ist es oftmals nicht einfach herauszufinden, ob bei der Herstellung des Produkts, das sie kaufen, keine Erzeugnisse verwendet wurden, die sie persönlich ablehnen. Dies führt zu einer Unmündigkeit betroffener Verbraucher_innen, die sich auf unvollständige, oftmals auch fehlerhafte Angaben von Herstellern verlassen müssen, in denen nach geltendem Recht aber nicht einmal alle verwendeten Stoffe deklariert werden müssen.

Außerdem gibt es keine gesetzlich normierte Definition von “vegetarisch” und “vegan”, weshalb jeder Hersteller, theoretisch ein Produkt, das beispielsweise tierisches Lab enthält als “vegetarisch” bezeichnen dürfen. Dem muss endlich durch eine gesetzliche Normierung ein Riegel vorgeschoben werden.

In einer Stätte in der unverpackte Lebensmittel verkauft werden, wie in Bäckereien, Kantinen, Uni-Mensen, Schulen, … kennen die Verkäufer_innen der Lebensmittel meist nicht die genaue Zusammensetzung der Produkte, weswegen seitens der Betreiber_innen Informationsmaterial ausgehängt werden muss.

Diese Problematiken gelten natürlich auch besonders für Menschen, die auf Grund von Allergien oder Unverträglichkeiten, benannte Produkte meiden müssen. Sie erfahren durch die ungenauen Kennzeichnungsregeln gesundheitliche Gefahren im tagtäglichen Leben.