Antragsteller*in
N.N.
Zur Weiterleitung an
Landesparteitag der SPD Rheinland-Pfalz
Antragstext
Das Betriebsverfassungsgesetz im § 60 Abs.1 soll geändert werden, sodass es wie folgt lautet:
- „In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ArbeitnehmerInnen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (jugendliche ArbeitnehmerInnen) oder die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind werden Jugend- und Auszubildendenvertretungen gewählt.“
Das Betriebsverfassungsgesetzes im § 61 Abs.2 soll geändert werden, sodass es wie folgt lautet:
- „Wählbar sind alle ArbeitnehmerInnen des Betriebes, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder sich in einer Berufsausbildung befinden; § 8 Abs. 1 Satz 3 findet Anwendung. Mitglieder des Betriebsrats können nicht zu Jugend- und AuszubildendenvertreterInnen gewählt werden.“
Begründung:
Bisher haben jugendliche ArbeitnehmerInnen entsprechend dem § 61 BetrVG die Möglichkeit zur Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) zu kandidieren, sofernsie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ferner können alle jugendlichenArbeitnehmer unter 18 Jahren und Auszubildenden, die das 25. Lebensjahrnoch nicht vollendet haben, die JAV wählen.
In den Betrieben ist zu beobachten, dass die Auszubildenden bei Beginn ihrerAusbildung aufgrund der vielfältigen Ausbildungs – und Studienmöglichkeitenzunehmend älter sind.
Das Einstiegsalter liegt in der Praxis häufig über 20 Jahren. Ab den vollendeten 25 Lebensjahren fallen diese Azubis allerdings aus dem Betreuungsbereich der JAV gesetzlich raus. Ein 26 jähriger Auszubildender, der nach einemStudium eine Ausbildung beginnt, soll seine Interessen ebenfalls im Rahmender JAV-Wahl vertreten können, denn seine Interessen und Probleme sind die gleichen,wie bei den jüngeren Azubis.