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N.N.

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Antragstext

Die Landeskonferenz möge beschließen:

Im Fahrwasser der Unternehmenssteuerreform der Großen Koalition ist eine Quellabgeltungsteuer auf Kapitalerträge beschlossen worden. So soll ab dem 01.01.2009 eine Abgeltungssteuer in Höhe von pauschal 25 Prozent auf alle Kapitaleinkünfte ohne Spekulationsfrist und auf private Veräußerungsgeschäfte eingeführt werden. Bislang werden Kapitaleinkünfte mit der individuellen Einkommenssteuer versteuert und sind somit auch der progressiv-umverteilenden Besteuerung unterworfen. Voraussetzung ist, dass diese Kapitalerträge auch in der Steuererklärung angegeben werden – bleibt das aus, entzieht sich der/die Steuerpflichtige der Kapitalbesteuerung auf illegaler Weise. Eine Kontrolle seitens der Finanzämter ist nur unvollständig möglich, da es keine Pflichtmitteilungen/ Kontrollmitteilungen über Kapitalerträge – wie zum Beispiel beim Bezug von Einkommen aus unselbstständiger Arbeit selbstverständlich – gibt.

Nach der Reform sollen die Finanzinstitute automatisch bei Kapitaleinkünften wie Zinsen die fällige Steuer an die Ämter überweisen – bei Dividenden sind es die Aktiengesellschaften selbst. Die Steuerschuld ist bei einer Abgeltungsteuer dann aber auch abgegolten – daher rührt der Name.

Für BezieherInnen kleiner Kapitaleinkünfte bleibt zwar die Möglichkeit der nachträglichen Veranlagung, wenn ihr individueller Steuersatz unter 25 Prozent liegt. Auch ist weiterhin die Erteilung von Freistellungsaufträgen bis zum Sparerfreibetrag möglich. Dieser wurde aber bereits in den letzten Jahren wiederholt und zum letzten Mal zum 01.01.2007 stark gekürzt.

Durch eine pauschale Abgeltungssteuer gibt man die Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit auf, was eine unserer Grundpositionen der Besteuerung darstellt. . Einkünfte aus Arbeit werden somit gegenüber Kapitaleinkünften weiter diskriminiert.

Jetzt ist es höchste Zeit, zum einen in die politische Auseinandersetzung der aktuellen steuerpolitische Debatte zu gehen.

Von Seiten der Politik, zu allererst von UnionspolitikerInnen, wurde erfolgreich versucht, ein Junktim zwischen der Unternehmensteuerreform (2008) und der Einführung der Quellabgeltungsteuer (ab 2009) zu spannen. Das dürfen wir auf keinen Fall so hinnehmen, das eine Reformfeld ist nämlich gar nicht zwangsläufig mit dem Gelingen des anderes verknüpft. Es gilt politischen Druck aufzubauen, hier nachzubessern.

Keine einheitliche Quellsteuer

Ein einheitlicher Steuersatz auf Kapitalerträge von 25% entspricht nicht unseren Gerechtigkeitsvorstellungen. Der Grundsatz „Starke Schultern tragen mehr“beziehungsweise „Vermögende tragen mehr“ zur Finanzierung der öffentlichen Aufgaben bei, muss auch hier weiterhin gelten.

Wir Jusos erteilen denjenigen eine Absage, die davon reden, eine Quellabgeltungsteuer sei einfacher und mit weniger Bürokratie bei der Erhebung verbunden.

Das Argument einer Vereinfachung durch die Abgeltungsteuer kann nicht überzeugen, da die Pläne einen Fortbestand von Sparerfreibetrag und Freistellungsaufträgen vorsehen sowie ein Veranlagungswahlrecht und sogar eine Kirchensteuerpflicht trotz angeblicher Anonymität.

Bei Anonymität wird die Anwendung des heute zumindest teilweise umgesetzten Wohnsitzprinzips bei der Verteilung der direkten Steuern weiter erschwert, die horizontale Verteilung des Steueraufkommens ist daher unklar. Zu befürchten ist  eine Verschiebung des Steueraufkommens zu Ungunsten von Ländern mit geringer Bankendichte oder nur wenigen ansässigen Kapitalunternehmen.

Es existieren stattdessen bereits praktikable Alternativen zur Quellbesteuerung bei Beibehaltung des progressiven Leistungsprinzips.

Die automatisierte Übermittlung der Höhe der Kapitalerträge an den Fiskus, die auch schon diskutiert wurde, aber schnell wieder vom Tisch war, weil KapitaleignerInnen ihre Pfründe zu sichern wusste, stellt hier eine praktikable und wirksame Möglichkeit dar. Die personelle Zuordnung erfolgt dabei über die einmalig zugeteilte Steuernummer. Die Banken und Kreditinstitute hätten damit den gleichen Aufwand wie bei einer Abgeltungssteuer. Steuerhinterziehung wird genauso verhindert wie beim aktuellen Vorschlag.

Kontrollmitteilungen statt Ungerechtigkeit in der Besteuerung

Warum soll das Finanzamt mittels Kontrollmitteilungen nicht genau wie bei Einkünften aus unselbständiger Arbeit auch darüber Informationen erhalten, wie viel Kapitalerträge jemand erhält? Die Antwort: Es gibt keinen Grund.

Man kann verstehen, dass mit der Quellabgeltungsteuer Steuerhinterziehung verhindert werden soll – nur würde beim derzeitigen Vorschlag noch weniger in Kassen des Fiskus fließen als in der heutigen Situation. Unter diesen Vorraussetzungen das System der synthetischen4 Einkommensteuer aufzugeben ist blanker Aktionismus, der in die Hände wohlhabender BürgerInnen spielt, die dann noch weniger zum Gesamtsteueraufkommen beitragen würden. Außerdem bedeutet es eine weitere Diskriminierung von Einkommen aus unselbstständiger Arbeit gegenüber Kapitaleinkünften – die Information über die Höhe des Arbeitslohns wird schon immer ohne an irgendwelche Datenschutzerwägung bloß einen Gedanken zu verschwenden an die Finanzbehörden weitergegeben.

Den SparerInnenfreibetrag Anfang des Jahres nahezu auf 750€ zu halbieren hat nicht etwa dazu geführt, dass große KapitaleignerInnen stärker zur Kasse gebeten würden – ganz im Gegenteil. Diese Maßnahme hat dazu geführt, dass gerade Personen mit einem kleinen und mittleren Einkommen und wenigen Rücklagen nunjährlich zur Kasse gebeten werden. Ein weiterer Schritt in diese falsche Richtung wäre die Einführung eines einheitlichen Steuersatzes auf Kapitalerträge.

Die Profiteuere der Reform

Persönlich profitieren von der Abgeltungsteuer hauptsächlich BezieherInnen sehr hoher Einkommen, bei denen bisher Kapitalerträge mit dem Einkommensteuerspitzensatz von 47,485 v.H. belastet werden. Je niedriger das Einkommen ist, desto geringer fällt auch die Entlastung aus. Liegt die Einkommensteuergrenzbelastung unter 25 v.H. kommt es zu keiner Verbesserung gegenüber dem Status quo.

Sachlich ist die Steuerentlastung bei denjenigen Kapitalerträgen am höchsten, die bislang nicht vom Halbeinkünfteverfahren profitieren. Die Auswirkungen der Abgeltungsteuer unterscheiden sich also je nach persönlicher Einkommenssituation und Struktur des Anlagevermögens.

Besonders kritisch anzumerken ist, dass die Abgeltungssteuer die Auffassung von Steuergerechtigkeit in der Bevölkerung verletzt. Es gibt keinen Grund, warum jemand der sein Einkommen mit einer vierzigstündigen Arbeitswoche bestreitet, mehr Steuern zahlen sollte, als jemand, der für sein Zinseinkommen in gleicher Höhe keinen Finger zu rühren braucht.

Wir wollen Steuergerechtigkeit.

Dazu gehört für uns der Grundsatz, dass starke Schultern mehr tragen als  schwache, und das nicht nur absolut, wie im Falle einer einheitlichen Quellabgeltungssteuer, sondern auch relativ durch mit dem Einkommen steigende Steuersätze.

  • Progressivität war bisher das Merkmal der Einkommensbesteuerung und soll es auch für alle Einkunftsarten bleiben. Kapitalerträge dürfen hier keine Sonderrolleeinnehmen.
  • Zu Steuergerechtigkeit gehört auch, dass diejenigen, die Steuern zu zahlen haben, dies auch tun. Wir fordern die Einführung eines ähnlichen Systems wie bei den Einkommen durch Erwerbsarbeit auch bei Einkommen aus Vermögen. Verbindliche, automatisierte Mitteilungen der Kreditinstitute an die Finanzämter sind technisch machbar und müssen umgehend eingeführtwerden.

Eine Senkung der Steuersätze auf Kapitaleinkommen in Deutschland führt keineswegs dazu, dass im Ausland liegende Vermögen hier versteuert werden. Die AnlegerInnen größerer Vermögen werden ihr ins Ausland transferiertes Geld nicht wieder zurückverlagern. Ein Transfer nach Deutschland würde zudem einer Erklärung der Steuerhinterziehung in den vergangenen Jahren gleichkommen.

Einen Zugriff auf ausländische Konten von hier Steuerpflichtigen hat die Quellabgeltungsteuer freilich nicht – an der Quelle setzt sie nur an, wenn die dem deutschen Fiskus bekannt ist.

Des Weiteren ist auf die möglichen Auswirkungen auf die Einkommenskonzentration hinzuweisen. Im internationalen Vergleich zeigt sich, dass die deutsche Einkommensverteilung, trotz des angestrebten Einkommensausgleiches über das Steuer- und Sozialsystem, stark konzentriert ist und dieses Phänomen nicht zuletzt auf sehr hohe Kapitaleinkommen zurückzuführen ist. Eine Steuersenkung für die Kapitaleinkommen hätte daher beträchtliche negative Verteilungswirkungen, mit denen die ohnehin durch Marktprozesse bedingte Zunahme der Einkommensungleichheit weiter rasant verschärft würde.

Ein problematischer Punkt kann die Aufgabe der Spekulationsfrist bei Wertpapieren für solche AnlegerInnen sein, die diese nicht zuletzt im Zuge der rot-grünen Rentenreformen als zweite Säule der Altersvorsorge nutzen. Durch das strikte Festhalten am Nominalprinzip in der Besteuerung auch sehr langfristiger Vermögensanlagen kann bei zu geringen Steigerungsraten der reale Erlös einer Anlage weit niedriger sein als der auf den ersten Blick realisierte Verkaufspreis des Wertpapiers. Hier muss eine Lösung gefunden werden, die der privaten Altersvorsorge gerecht wird, ohne die berechtigten fiskalischen Interessen des Staates über Gebühr zu verletzen.

Wechselwirkungen mit der Unternehmsteuerreform

Die Abgeltungsteuer ist privaten Kapitalerträgen vorbehalten. Werden Erträge aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften im Betriebsvermögen eines Einzelunternehmers oder durch einen „natürlichen“ Mitunternehmer vereinnahmt, kommt es zu einem modifizierten Teileinkünfteverfahren. Danach sind Dividenden, GmbH-Gewinnanteile und entsprechende Veräußerungsgewinne zu 60 v.H. in den steuerpflichtigen Gewinn einzubeziehen. Für sonstige betriebliche Kapitalerträge ergeben sich keine Änderungen.

Unternehmen werden Gewinne also nicht thesaurieren, sondern ausschütten, wenn deren Wiederanlage in Unternehmen steuerlich diskriminiert ist. Nach der Ausschüttung wird dieses Geld an die Unternehmen in Form von Darlehen zurückfließen, da Zinsen nur der Abgeltungssteuer von 25 v.H. zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer unterliegen.

Mit Inkrafttreten der Regelung ist mit erheblichen Verlagerungen von Eigenkapitalfinanzierung zu Fremdkapitalfinanzierung zu rechnen. Ökonomisch ist dies gerade kontraproduktiv, da die Engpässe der Unternehmensfinanzierung in Deutschland bei der Eigenkapitalausstattung liegen.

Diese Regelung steht somit im Widerspruch mit einer weiteren Zielsetzung des Gesetzentwurfs der Unternehmenssteuerreform, wonach die Fremdfinanzierung von Unternehmen durch die Einführung einer Zinsschranke eingeschränkt werden soll.

Wir Jusos lehnen Steuererleichterungen nicht per se ab. Doch zum einen müssen Steuererleichterungen gerade in Anbetracht der zunehmenden Armut und ungleichen Reichtums- und Einkommensvereilung verteilungspolitisch so wirken, dass diese Ungleichheiten abgebaut statt vergrößert werden. Zum anderen muss die staatliche Handlungsfreiheit und insbesondere die des Sozialstaats durch ein entsprechendes Steueraufkommen gesichert werden. Nettoentlastungen wirken hier kontraproduktiv und tragen nicht zu einer gesamtgesellschaftlich positiven Wohlstandsentwicklung, sondern nur zur Akkumulation von Kapital und Vermögen bei einigen wenigen bei

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