Antragsteller*in
N.N.
Zur Weiterleitung an
N.N.
Antragstext
Wir fordern:
- Einen Freibetragvon 200 Euro bei Einkünften aus einer privaten Altersvorsorge in Form einer Rente, der nicht mit anderen Sozialleistungen wie zum Beispiel der Grundsicherung im Alter verrechnet werden darf.
- das Schonvermögen bei Grundsicherungsbezug
- für Alleinstehende auf 10000 Euro anzuheben, wobei das Geldvermögen 5000 Euro nicht übersteigen darf.
- für Verheiratete bzw. Paare auf 12000 Euro anzuheben, wobei das Geldvermögen 6000Euro nicht übersteigen darf.
Begründung: Netto-Medianeinkommen
Das Nettomedianeinkommen ist das Einkommen, bei dem 50% der Einkommen darüber und 50% darunterliegen.
Im Jahr 2014 betrug das Netto-Medianeinkommen 19733 Euro pro Jahr, der Schwellenwert für die Armutsgefährdung lag bei 11840 Euro (60% des Medianeinkommens).
Davon waren im Jahr 2012 ca. 12Millionen Menschen Betroffen.
DieGrundsicherung(Stand 2015) 404 Euro für den Täglichen Bedarf
- Miete
- Heizung
- Nebenkosten
- Kranken und Pflegeversicherungsbeiträge
- Mehrbedarf (z.B. Bei Behinderung)
Die Grundsicherung ist das Niveau, auf das das eigene Einkommen von den Sozialträgern aufgestockt wird. Mit der Grundsicherung werden sämtliche Einkünfte über und außer 200 Euro aus selbstständiger Arbeit verrechnet.
Das Schonvermögen beträgt 2600Euro.Darin nicht enthalten sind Dinge des täglichen Bedarfs, wie eine Küche, Fernseher, Haushaltsgeräte etc. Wohl aber zählen ein Auto, ein „unangemessen teurer“ Fernseher, ein 27 teures Fahrrad oder eventuelle Geldvermögen usw. zum Vermögen, und dürfen 2600Euro nicht übersteiegen.
Ob und welche Wohnung Angemessen ist, entscheiden hier die Sozialträger. Für 2 Personen können das ca. 50qm² sein. Das Rentenniveau soll bis 2030 auf 43% des Nettoeinkommens sinken (Bruttorentenniveau). Dieser Betrag wird als Rente gezahlt und als Einkommen versteuert, ist also nicht das zur Verfügung stehende Einkommen.
Die Medianrentevor Steuern betrüge dann 1644*0.43 = 706.92Euro pro Monat. 28,4% der Deutschen verdienen unter 75% des Medianeinkommens, also unter 1233Euro Netto im Monat und werden damit ein Brutto-Rentenniveau von 1233*0.43 = 530.19erreichen.
„Als Faustregel gilt:WennIhrgesamtesEinkommenunter789Euroliegt,solltenSie prüfen lassen, ob Sie Anspruch auf Grundsicherung haben„(Broschüre „Die Grundsicherung: Hilfe für Rentner“ der deutschen Rentenversicherung)
Somit müssen 2030 vorraussichtlich mehr als 50% aller Haushalte die Grundsicherung beantragen, wenn sie alleine von der Rente leben wollen. Möchten sie dies nicht ist eine private Vorsoge nötig, hier das Beispiel der Altersvorsorge durch die Standard- Riesterrente.
Standard-Riesterrente
Bei einer Standardriesterrente müssen mindestens 4% des letzten Jahres- Bruttoeinkommes eingezahlt werden.Da es uns nicht möglich war, Daten zum Brutto- Mediangehalt zu finden, haben wir auf die Lohnabrechnung eines Mitglieds zurückgegriffen.
Aus einem Bruttoeinkommen von 24.000 Euro blieb ein Nettoeinkommen von 19200 Euro, welches ziemlich genau dem Median Entspricht.
Somit müsste man 960Euro pro jahr, bzw 80Euro pro Monat in eine Riesterrente Einzahlen. Bei einer Selbstzahlung von 67Euro im Jahr wären das115Euro Garantierente und 432Euro laut Prognose der Allianz. (Anmerkung: Wir haben das Gebursdatum, um auf 45 Beitragsjahre zu kommen auf den 01.01.1995 gesetzt.)
Wir hoffen es ist deutlich geworden, dass ein großer Teil unserer Bevöklerung eine Rente erhalten wird, die teils deutlich unter der Grundsicherung liegt, und somit selbst für sein Alter vorsorgen muss. Wird hierfür die Riesterrente genutzt kann die Rente auf schätzungsweise 900Euro aufgestockt werden und würde somit um rund 120Euro über der Grundsicherung liegen(mittleres Szenario).
Für diejenigen knapp 30%, die nur 75% (oder weniger) des Medianeinkommens beziehen ist ganz klar, dass sie auch mit einer privaten Altersvorsorge, beispielsweise der Riesterrente nicht in der Lage sind ihre Rente auf das Grundsicherungsniveau aufzustocken, sie haben somit also garkeine Möglichkeit für das Alter vorzusorgen, zumindest nicht in dem Maße, dass sie ihr Alterseinkommen über das Grundsicherungsniveau aufstocken können.
Das Grundsicherungsniveau ist hier als Existenzminimum für ein Menschenwürdiges Leben zu begreifen. Es wird also einem erheblichen Teil unserer Bevölkerung verwehrt, ihre Rente selbst zu gestalten. Sie haben also garnicht die Wahl, etwas für das Alter zurückzulegen um ihre Rente aufzustocken. Es ist wichtig, dass diese Gesetzesänderung auf keinen Fall ein Almosen, sondern die Annerkennung und Würdigung von Sparleistungen in schwierigen Einkommensverhätnissen ist.
Wir fordern deshalb, für private Alterseinkommen in Form einer Rente einen gesetzlichen Freibetrag von 200Euro, der nicht mit der Grundsicherung oder anderen Sozialleistungen verrechnet wird.
Erhöhung des Schonvermögens bei Bezug der Grundsicherung im Alter
Das Schonvermögen bei Bezug von Grundsicherung im Alter beträgt Stand 16.07.2016 2600 Euro. Darin nicht enthalten sind Dinge des täglichen Bedarfs, wie eine Küche, Fernseher, Haushaltsgeräte etc.
Ein Auto hingegen Zählt zum Vermögen und somit ist das Schonvermögen schnell überschritten.
Seit 2005 ist es in Deutschland für Rentner*innen möglich Grundsicherung zu beantragen. Bedingung um die Grundsicherung zu erhalten ist, dass eine Person ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht ausreichend oder überhaupt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen, sicherstellen kann. Dies Betrifft vor allem Menschen, die während ihres Erwerbslebens keinen ausreichenden Rentenanspruch aufbauen konnten. Mit der Grundsicherung werden sämtliche Einkünfte über und außer 200Euro aus selbstständiger Arbeit verrechnet. Die Grenze, bis zu der Vermögen zur eigenen Existenssicherung aufgebraucht werden muss ist das sogenannte Schonvermögen. Im Jahr 2015 betrug dies 2600 Euro bei Alleinstehenden und erhöhte sich bei Paaren um 614 Euro.
Grundsätzlich nicht zum Schonvermögen zählen:
- nicht verwertbare Vermögen (z. B. Guthaben auf Sperrkonten),
- Vermögen aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung der Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes (z. B. Aufbaudarlehen nach dem Lastenausgleichsgesetz),
- angemessener Hausrat (z. B. Möbel) (1.) ,
- Familien- und Erbstücke, deren Verkauf eine besondere Härte bedeuten würde,
- so genannte Gegenstände zur Befriedigung geistiger Bedürfnisse, die nicht Luxus sind z. B. Schallplatten- oder Briefmarkensammlung, Bücher, Musikgeräte),
- selbst genutztes angemessenes Hausgrundstück und unter bestimmten Voraussetzungen auch Vermögen, das zum Kauf eines solchen Hausgrundstücks bestimmt ist (2.) ,
- Gegenstände für die berufliche Ausbildung oder die Erwerbstätigkeit (z. B. Arbeitsgeräte).
Hiervon sind besonders wertvolle Einrichtungsgegenstände ausgenommen, wie zum Beispiel:
- teure Antiquitäten (sofern sie nicht als Familien- und Erbstücke gelten)
- Kunstgegenstände
sonstige Einrichtungsgegenstände, soweit sie den normalen durchschnittlichen Standard im Hinblick auf Anzahl und Güte überschreiten.
Als angemessene Hausgröße gelten in der Regel gem. § 39 des 2. WoBauG bei Eigenheimen 130 qm Wohnfläche, bei Eigentumswohnungen 120 qm. Leben mehr als 4 Personen im Haushalt, erhöht sich die Wohnfläche je Person um weitere 20 qm. Ist häusliche Pflege für eine der in der Wohnung lebenden Personen erforderlich, erhöht sich die angemessene Wohnfläche um 20 %, auf 156 qm bei Häusern und 144 qm bei Eigentumswohnungen. Bei ständiger Betreuungsnotwendigkeit durch eine Pflegeperson ist eine weitere Erhöhung um 20 qm sachgerecht. Die Größe des Grundstücks hat den Gepflogenheiten des öffentlich geförderten Wohnungsbaues zu entsprechen; als angemessen gelten in der Regel bei einem Reihenhaus 250 qm, einem Reihenendhaus/einer Doppelhaushälfte 350 qm und einem freistehenden Haus 500 qm.
Alle übrigen Vermögenswerte wie zum Beispiel ein Fahrrad, Auto, Motorroller, Gartengeräte usw. Zählen in das Schonvermögen und dürfen zusammen mit eventuellem Geldvermögen einen Wert von 2600Euro nicht übersteigen. Dies kann zu der Situation führen, dass zum Beispiel ein Altes auto nicht repariert werden kann, wenn es nach der Reperatur den Wert von 2600 übersteigen würde. Ebenso gibt es
Regionen in denen Menschen auf das Auto angewiesen sind, weil es keine öffentliche Verkehrsmittel oder Taxen gibt. Auch bei eventuellen Schäden am Haus ist ein Verkauf teils unumgänglich, da das Schonvermögen keine Möglichkeit gibt eventuelle Rücklagen, selbst für kleine Reparaturen, zu bilden. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass nach Verkauf des Hauses wieder Geldvermögen in erheblichem Umfang besteht und der Anspruch auf Grundsicherung entfällt, bis dieses Veräußerungsvermögen aufgebraucht ist.
Im Extremfall kann es sein, dass das Haus in einer Region steht, in der sich kein Käufer findet und der Grundsicherungsempfänger aufgrund der Schäden am Haus in eine Mietwohnung umziehen muss, was auch eine Erhöhung der Kosten für den Sozialhilfeträger mit sich bringt. Durch die im Antragstext geforderte Erhöhung möchten wir die Möglichkeit schaffen, eine Instandhaltungsrücklage zu bilden bzw. zu erhalten, um solche Fälle vermeiden.