Antragsteller*in

N.N.

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N.N.

Antragstext

In Anerkennung des Grundsatzes, dass es keine Staatskirche gibt ( ART 140 GG i.V.m. Art 137 WRV) ist das Rheinland-Pfälzische Schulgesetz wie folgt zu ändern:

§1 Abs.2 Satz 1 SchulG

Aktuell: ,,In Erfüllung ihres Auftrags erzieht die Schule zur Selbstbestimmung in Verantwortung vor Gott und den Mitmenschen,…‘‘

Änderung: ,,In Erfüllung ihres Auftrags erzieht die Schule zur Selbstbestimmung in Verantwortung vor der Gesellschafft, der Umwelt und den Mitmenschen,…‘‘

Begründung:

Da es keine Staatskirche gibt, bedarf es keinem Gottesbezug in diesem Gesetz. Weiterhin sollte es keinen Religionsunterricht geben, bei dem die Kirchen und Religionsgemeinschaften mitwirken geben. Stattdessen sollte es einen konfessionslosen Unterricht über Religionen geben.