Antragsteller*in

N.N.

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N.N.

Antragstext

In Anerkennung des Grundsatze, dass es keine Staatskirche gibt ( ART 140 GG i.V.m. Art 137 WRV) ist das Bundesbeamtengesetz wie folgt zu ändern:

§64 Bundesbeamtengesetz

Aktuell:

,, (1) Beamtinnen und Beamte haben folgenden Diensteid zu leisten: „Ich schwöre, das Grundgesetz und alle in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Gesetze zu wahren und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe. “

(2) Der Eid kann auch ohne die Worte „so wahr mir Gott helfe“ geleistet werden.

(3) Lehnt eine Beamtin oder ein Beamter aus Glaubens- oder Gewissensgründen die Ablegung des vorgeschriebenen Eides ab, können an Stelle der Worte „Ich schwöre“ die Worte „Ich gelobe“ oder eine andere Beteuerungsformel gesprochen werden.

(4)In den Fällen, in denen nach § 7 Abs. 3 eine Ausnahme von § 7 Abs. 1 Nr. 1 zugelassen worden ist, kann von einer Eidesleistung abgesehen werden. 2Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, hat die Beamtin oder der Beamte in diesen Fällen zu geloben, ihre oder seine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen. ‘‘

Änderung:

(1) Beamtinnen und Beamte haben folgenden Diensteid zu leisten: „Ich schwöre, das Grundgesetz und alle in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Gesetze zu wahren und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen.

(2) Der Eid kann auch mit den Worten „So wahr mir Gott helfe“ geleistet werden

Begründung:

Da es keine Staatskirche gibt, bedarf es keinem Gottesbezug in diesem Gesetz. Weiterhin sollte die Eidesformel , aufgrund des stetig schrumpfenden Anteils an Bürgern, die sich eine Religion zugehörig fühlen, keinen religiösen Bezug haben. Natürlich kann jeder diesen Eid um die religiöse Bekräftigung ‘‘ So wahr mir Gott helfe‘‘ erweitert werden.