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Mainz

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SPD-Landtagsfraktion

Antragstext

Die Begrenzung der Spielzeiten für Glücksspielautomaten in Gaststätten auf 22:00 Uhr bis 2:00 Uhr kürzt die aktuellen möglichen Spielzeiten von 18 Stunden am Tag auf 4 Stunden und hat mehrere gute Gründe.

Zum einen geht es darum, problematisches Spielverhalten einzudämmen. In Gaststätten geht es eigentlich ums Essen, Trinken und gemütliches Beisammensein. Wenn aber rund um die Uhr Glücksspielautomaten verfügbar sind, steigt die Gefahr, dass Leute sich darin verlieren und mehr Geld ausgeben, als sie eigentlich wollten. Dies trifft meist vor allem Menschen mit sozial schwächeren Hintergründen. Eine zeitliche Begrenzung hilft, den Zugang zu kontrollieren und exzessives Spielen einzuschränken.

Auch der Schutz von Jugendlichen spielt eine Rolle. Zwar dürfen Minderjährige ohnehin nicht spielen, aber tagsüber und am frühen Abend halten sie sich häufiger in Gaststätten auf. Wenn die Automaten erst ab 22 Uhr laufen, verringert das die Wahrscheinlichkeit, dass junge Leute frühzeitig mit Glücksspiel in Kontakt kommen oder dadurch beeinflusst werden.

Außerdem soll sichergestellt werden, dass Gaststätten in erster Linie Orte einer sicheren Geselligkeit bleiben, ohne die Möglichkeit sich in eine Sucht mit finanziellen Risiken zu wagen.

Letztendlich soll diese Regelung also dazu beitragen, die negativen Folgen von Glücksspiel zu reduzieren, ohne es komplett zu verbieten. Es geht um einen vernünftigen Ausgleich zwischen Freizeitvergnügen und Schutzmaßnahmen – für Spieler*innen, für die Gesellschaft und für das soziale Miteinander in Gaststätten.

Dafür ist eine Änderung des Landesglückspielgesetzes nötig. Wir fordern die folgenden Änderungen:

Ändere § 12 Abs. 4 Landesglücksspielgesetz (LGlüG) wie folgt:

§ 11b Abs. 1 gilt für das Spiel in Gaststätten entsprechend. Während der Sperrzeiten
 nach § 11b Abs. 1 Satz 1 und der Feiertagsruhe nach § 11b Abs. 1 Satz 2 sind die
 Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit auszuschalten. Darüber hinaus ist
 das Bereithalten und der Betrieb von Geld- oder Warenspielgeräten mit
 Gewinnmöglichkeit in Gaststätten nur in der Zeit von 22:00 Uhr bis 2:00 Uhr zulässig.
 Das heißt auch, dass Geräte außerhalb dieser Zeit abgeschaltet sein müssen und so
 keine Aufmerksamkeit durch Lampen, Geräusche etc. erregen. Ausnahmen von dieser
 Regelung sind nicht zulässig.

 Ändere § 13 Nr. 4 und 5 der Spielverordnung (SpielV) wie folgt:

 4. Die Summe der Verluste (Einsätze abzüglich Gewinne) darf im Verlauf einer Stunde
 30 Euro nicht übersteigen.

 5. Die Summe der Gewinne abzüglich der Einsätze darf im Verlauf einer Stunde 200 Euro
 nicht übersteigen. Jackpots und andere Sonderzahlungen jeder Art sind ausgeschlossen.

Begründung

Die Begrenzung der Spielzeiten für Glücksspielautomaten in Gaststätten auf 22:00 Uhr bis 2:00 Uhr kürzt die aktuellen möglichen Spielzeiten von 18 Stunden am Tag auf 4 Stunden und hat mehrere gute Gründe.

Zum einen geht es darum, problematisches Spielverhalten einzudämmen. In Gaststätten geht es eigentlich ums Essen, Trinken und gemütliches Beisammensein. Wenn aber rund um die Uhr Glücksspielautomaten verfügbar sind, steigt die Gefahr, dass Leute sich darin verlieren und mehr Geld ausgeben, als sie eigentlich wollten. Dies trifft meist vor allem Menschen mit sozial schwächeren Hintergründen. Eine zeitliche Begrenzung hilft, den Zugang zu kontrollieren und exzessives Spielen einzuschränken.

Auch der Schutz von Jugendlichen spielt eine Rolle. Zwar dürfen Minderjährige ohnehin nicht spielen, aber tagsüber und am frühen Abend halten sie sich häufiger in Gaststätten auf. Wenn die Automaten erst ab 22 Uhr laufen, verringert das die Wahrscheinlichkeit, dass junge Leute frühzeitig mit Glücksspiel in Kontakt kommen oder dadurch beeinflusst werden.

Außerdem soll sichergestellt werden, dass Gaststätten in erster Linie Orte einer sicheren Geselligkeit bleiben, ohne die Möglichkeit sich in eine Sucht mit finanziellen Risiken zu wagen.

Letztendlich soll diese Regelung also dazu beitragen, die negativen Folgen von Glücksspiel zu reduzieren, ohne es komplett zu verbieten. Es geht um einen vernünftigen Ausgleich zwischen Freizeitvergnügen und Schutzmaßnahmen – für Spieler*innen, für die Gesellschaft und für das soziale Miteinander in Gaststätten.