Antragsteller*in

N.N.

Zur Weiterleitung anJ

Juso-Bundeskongress

Antragstext

Wir fordern, dass sich die Jungsozialist*innen für eine konsequentere Durchsetzung des Verfassungsgrundsatzes des Artikel 14 Absatz 2 Grundgesetz „Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.“ in Bezug auf den Wohn- und Wohnungsmarkt in Ballungszentren einsetzen. 

Hierzu fordern wir die SPD-Landtagsfraktion Rheinland-Pfalz, die SPD-Bundestagsfraktion, Juso-Bundeskongress auf, auf eine gesetzliche Regelung hinzuwirken, durch die den Städten und Gemeinden die (in einschlägigen Fällen zu nutzende) Möglichkeit geschaffen wird, das Wohneigentum von Eigentümer*innen, die über einen Zeitraum von 2 Jahren keinen Nutzen aus ihrem Wohneigentum gezogen haben, in einem ersten Schritt unter Zwangsverwaltung zu stellen, den ortsüblichen Mietspiegel als Strafzahlung an die Kommune entrichten beziehungsweise in einem zweiten Schritt die Eigentümer*innen zur Veräußerung zu verpflichten oder diese gegen Entschädigung gemäß Artikel 14 Absatz 3 Grundgesetz zu enteignen. 

Dies soll nicht gelten, wenn die Eigentümer*innen Angebote durch die Stadt und gemeinnützige Initiativen (wie Schnittstelle5 e.V. am Beispiel Mainz) zur Zwischennutzung während der Zeit des Leerstands wahrnehmen oder in Ausnahmefällen wie etwa Modernisierungsarbeiten in unbewohntem Zustand. 

Begründung:

Die Jungsozialist*innen sehen im Recht auf Eigentum ein elementares verfassungsrechtliches Grundrecht. Eigentum zu achten bedeutet unter anderem, den freiheitlichen Gedanken durchzusetzen, als Eigentümer*in fremde Einflüsse auf Gegenstände, die die Rechtsgemeinschaft dem*der Einzelnen zugewiesen hat, abwehren zu können. Gleichwohl geht das Privileg von Eigentum durch unsere Verfassung Hand in Hand mit der Verpflichtung, dieses zum Wohle der Allgemeinheit zu nutzen. Artikel 14 Absatz 2 Grundgesetz besagt: „Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.“ Anders gesagt: Die Gesellschaft hat einen Anspruch auf gemeinwohlverträgliche Nutzung von Eigentum. Wenn ein besonders gemeinschaftsschädlicher Gebrauch von Eigentumsrechten gegeben ist, muss demnach die Rechtsgemeinschaft hiergegen vorgehen können. Eine solche krass unsoziale Nutzung ist aus unserer Perspektive im Verwahrlosenlassen von Miet- und Wohnraum in Ballungszentren mit großen Problemen im Miet- und Wohnungsmarkt gegeben. Während (junge) Menschen mit geringem Einkommen, Familien und ältere Einwohner*innen keinen bezahlbaren Wohnraum finden oder aus ihren Vierteln vertrieben werden, weil diese eine rasante „Aufwertung“ erfahren, stehen nach Angaben des „Leerstandmelders“ etwa in Mainz mehr als 100 Wohnungen und Häuser leer. In Frankfurt am Main sind es demnach über 400, in Berlin fast 900 und in Hamburg sogar über 1000 Leerstände. Wir begrüßen daher die Arbeit von Initiativen wie Schnittstelle5 e.V. o.ä., die mit Eigentümer*innen die Möglichkeiten für eine Zwischennutzung der Räumlichkeiten ermitteln und so Kunst- und Kulturschaffenden Zugang zu kostengünstigen Räumen bieten. Wir sehen in Zwischennutzungsmöglichkeiten gleichzeitig eine vorrangig zu prüfende Variante zur Überwindung von Leerstand. Wir sehen aber auch, dass nicht alle Eigentümer*innen auf solche Angebote reagieren und diese wahrnehmen. Existierende Steuerungsmöglichkeiten gegen Leerstand wie etwa Bußgelder sind ein erster Schritt, den wir positiv bewerten. Hierbei kann es aber im Sinne einer sozialdemokratischen Wohnungspolitik nicht bleiben. Als letzte Möglichkeit gegenüber Eigentümer*innen die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Artikel 14 Absatz 2 Grundgesetz durchzusetzen, müssen in diesen Fällen daher auch Zwangsverwaltungen oder Enteignungen durch (Bundes-)Gesetzgebung als Instrument den Städten und Gemeinden zur Verfügung gestellt werden. Wir begrüßen deshalb die Entscheidung des Bezirksamts Hamburg Mitte und des Genossen Falko Droßmann von November 2016, einen Wohnungseigentümer nach jahrelangem Leerstand seiner Wohnungen zu enteignen und solidarisieren uns mit der Maßnahme. Wir hoffen, dass die Rechtsprechung sich unserer Einschätzung anschließt. Die Bestimmungen zur Entschädigung von Eigentümer*innen nach Artikel 14 Absatz 3 Grundgesetz sehen wir als notwendige an, um die Verhältnismäßigkeit von Enteignungsmaßnahmen zu gewährleisten.